Wer zahlt die med. Fußpflege ???

 

Durch Ihren Hausarzt, Diabetologen oder Ortopäden besteht die Möglichkeit, sich die medizinische Fußpflege Verordnen zu lassen.

Jedoch bedarf es bestimmte Vorraussetzungen, die es dem entsprechenden Arzt ermöglichen eine Heilmittelverordnung für med. Fußpflege auszustellen.

1. das Diabetische Fußsyndrom:  Diagnosegruppe DF  a,b oder c

2.Fußsyndrom durch Neuropathien entstanden als eine Folge von sensiblen, sensomotorische, autonome oder toxische Neuropathie oder systemische Autoimmunerkrankung.: Diagnosegruppe NF  a,b oder c

3. Fußsyndrom durch Querschnittsyndrom entstanden als Folge eines Unfalles durch massives hinunterfallen (erkrankungen des Rückenmarks), traumatische bedingte Schädigung des Rückemmarks, Spina bifida (im Volksmund: " Offener Rücken" oder "offenen Spaltwirbel" bezeichnet ) oder die Chronische Myelitis = die Chronische Rückenmarksentzündung:  Diagnosegruppe QF  a,b oder c

Haben Sie eine Heilmittelverordnung ausgestellt bekommen, dann überprüfen Sie (sofort) ob alle Angaben korrekt ausgefüllt sind. Bei fehlerhaft ausgefüllten Heilmittelverordnungen werden die Leistungen von der Kasse nicht bezahlt, nur absolut stimmige Formulare sind gültig.

Indikationsschlüssel:

es gibt nur 3 gültige Werte! Einer dieser muss auf Ihrem Schein zu lesen sein.

DFa = Hornhautbehandlung

DFb = Nagelbehandlung

DFc = Podologische Komplexbehandlung

"Anzahl pro Woche" : in der Regel sollte 4-6 Wochen dort stehen

Austellungsdatum: Vereinbaren Sie sobald als möglich einen Behandlungstermin. Die Krankenkasse schreibt einen Behandlungs-Beginn vor, der 28 Kalendertage nicht überschreiten darf. Ab dem 29 Tag ist diese Verordnung ungültig, wenn Sie bis dahin keinen Termin beim Podologen hatten.

bei einer Erstbehandlung schreibt die Krankenkasse 10 Tage nach Ausstelldatum vor.

Achten Sie auch auf die kleinen x : Hausbesuch Ja oder nein

Zuzahlung : 10% der Gesamtsumme, welche die Kasse für Sie trägt

und  die Verordnungsgebür in Höhe von 10 Euro, sind bei jeder neu ausgestellten Heilmittelverordnung  zu zahlen.

Rechnungsbeispiel: angenommen Ihre Kasse zahlt 37,78 Euro  pro Behandlung

                               3 x 44 = 132 Euro

                               10% von 132 Euro = 13,20 Euro

                               Plus die 10 Euro Verordnungsgebür

                               = 23,20 Euro

                          beim Hausbesuch kommen 10% der Wegkosten  noch dazu

                          16,50 € mal 3 Anfahrten = 49,50 €  (4,95 €)

                            23,20 € + 4,95 € = 28,15 € Zuzahlug für den Hausbesuch bei einer      Heilmittelverordnung mit 3 Behandlungen

Befreiungsausweis:

Sind Sie von den Zuzahlungen befreit ?

So sollte das auf der Heilmittelverordnung sichtbar angekreutz sein. Beim Podologen reicht die Vorlage des aktuell gültigen Befreiungsausweises.

 Offene Fragen werden gerne Beantwortet.